FDP Kreisverband Böblingen

Donnerstag, 23. Februar 2012
17.10.2011

Satzung des Kreisverbandes




zuletzt geändert durch die Kreismitgliederversammlungen am:
- 24.11.2004 in Leonberg ( neu: 3 statt 2 stellvertretende Kreisvorsitzende, 3 statt 2
Beisitzer)
- 27.05.1997 in Leonberg



§ 1 Ziele und Rechtsstellung
(1) Die Freie Demokratische Partei / Demokratische Volkspartei (FDP/DVP) -
Kreisverband Böblingen ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt als liberale Partei Mitglieder ohne
Unterschied des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des
Bekenntnisses, die beim Aufbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom
sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und
totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art bekämpfen.

(2) Die Freie Demokratische Partei / Demokratische Volkspartei (FDP/DVP) -
Kreisverband Böblingen ist ein Glied der Freien Demokratischen Partei (FDP/DVP) -
Landesverband Baden-Württemberg gemäß § 10 Absatz 1 der Landessatzung.

(3) Sitz des Kreisverbandes ist Böblingen.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Jeder kann Mitglied des Kreisverbandes werden, wenn er das 16. Lebensjahr
vollendet hat, die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt und ihm nicht durch
rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland die
bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind. Die Aufnahme
von Ausländern setzt im Regelfalle einen Aufenthalt von zwei Jahren im
Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus
.
(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen werden.

(3) Die Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei ist unvereinbar mit der
gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen mit ihr im Wettbewerb
stehenden Partei oder Wählergruppe. Das Gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft
in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den
Zielen der FDP widerspricht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband muß schriftlich unter Anerkennung der
Grundsätze und der Satzung der Partei beantragt werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten.

(2) Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung der Mitgliedskarte
rechtswirksam. Die Mitgliedskarte ist vom Kreisvorsitzenden und von einem
Beauftragten des Landesvorsitzenden zu unterschreiben und dem Mitglied spätestens
drei Monate nach Antragstellung auszuhändigen.

(3) Ein Aufnahmeantrag kann durch Beschluß des Kreisvorstandes abgelehnt
werden. Die ablehnende Entscheidung ist dem Bewerber und dem Landesvorstand mit
Begründung mitzuteilen, der entgültig entscheidet.

(4) Bei Wohnsitzwechsel wird das Mitglied dem Kreisverband des neuen
Wohnsitzes überwiesen, sofern von ihm kein Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft
im bisherigen Kreisverband gestellt wird.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der
Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und
organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Zu den Pflichten gehört die
Beitragszahlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. Austritt
3. rechtskräftige Aberkennung der Ehrenrechte oder des Wahlrechts
4. Ausschluß

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit
Eingang der Austrittserklärung wirksam.

(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt
insbesondere vor bei Verletzung der richterlichen Schweigepflicht,
Doppelmitgliedschaft, Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der
parlamentarischen Gruppe der Partei sowie bei schuldhaft unterlassener
Beitragszahlung. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand beim
Landesschiedsgericht beantragt werden. Das Nähere regeln Satzung und
Schiedsordnung des Landesverbandes.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein
Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig
ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe
auszuschließen.

§ 6 Wiederaufnahme
Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung (vorheriger
Zustimmung) des Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden. Ist das Mitglied
in erster Instanz durch das Bundesschiedsgericht ausgeschlossen worden, so ist für die
Wiederaufnahme die Einwilligung des Bundesvorstands notwendig.

§ 7 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Kreisausschuß

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie ist als
ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihr obliegt die
letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zweimal jährlich
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder des Kreisverbandes. Die Einladungen zu
ordentlichen Mitgliederversammlungen sind spätestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung abzusenden.

(2) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muß die
Tagesordnung der Mitgliederversammlung enthalten. Der Vorstand ist berechtigt,
weitere Tagesordnungspunkte anzufügen. Die Einberufung muß unter Einhaltung der in
Absatz 1 genannten Frist spätestens eine Woche nach Eingang des Antrags beim
Vorstand erfolgen.

§ 10 Stimm- und Wahlrecht
(1) In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder des
Kreisverbandes stimmberechtigt. Das Stimmrecht ruht für solche Mitglieder, die ihren
fälligen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt haben. Bei der Aufstellung
von Kandidaten für Bundestag, Landtag, Kreistag und Gemeinderat sind nur die
Mitglieder stimmberechtigt, die länger als drei Monate der Partei angehören.

(2) Als Mitglied des Vorstandes und Kandidat für Bundestag und Landtag ist nur
wählbar, wer länger als ein Jahr der Partei angehört. Ausnahmen kann die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten
zulassen.

§ 11 Antragsrecht
(1) Anträge zur Behandlung durch die Mitgliederversammlung können von jedem
Mitglied des Kreisverbandes gestellt werden. Sie sind spätestens fünf Tage vor Beginn
der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(2) Dringlichkeitsanträge können ohne Einhaltung der Frist des Absatzes 1 von fünf
Mitgliedern gemeinsam eingebracht werden. In diesem Fall beschließt die
Mitgliederversammlung ohne Aussprache und ohne Begründung durch die Antragsteller
mit einfacher Mehrheit, ob der Antrag behandelt werden soll.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu allen behandelten Anträgen bis zur
Beschlußfassung Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Beratung und Beschlußfassung über politische und organisatorische Fragen des
Kreisverbandes
2. Beschlußfassung über den Bericht desVorstandes und der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Wahl der Kandidaten für Bundestag, Landtag und Kreistag, sofern sich nicht aus §
30 der Landessatzung etwas anderes ergibt
7. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesparteitag
8. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeshauptausschuß
9. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bezirksparteitag

§ 13 Beschlüsse und Abstimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Beschlußunfähigkeit bedarf der Feststellung durch den Vorsitzenden. Die
Feststellung erfolgt auf die Rüge eines stimmberechtigten Mitglieds. Die Rüge muß bis
zur Beschlußfassung über den jeweiligen Behandlungsgegenstand erhoben werden. Der
Vorsitzende kann die Beschlußfassung für kurze Zeit aussetzen.

(3) Ist die Beschlußunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt nach Absatz 2
festgestellt worden, so ist die nächste Mitgliederversammlung zu diesem
Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt.

(5) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn es zur
genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich ist, kann der
Versammlungsleiter eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf das Verlangen
von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten findet geheime
Abstimmung statt.

(6) Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im
übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge
gleich weit, so hat der zeitlich früher eingebrachte Antrag den Vorrang.

§ 14 Wahlen
(1) Die Wahl des Vorstandes, der Kandidaten für Bundestag, Landtag und Kreistag
und der Delegierten und Ersatzdelegierten für Landesparteitag, Landeshauptausschuß
und Bezirksparteitag erfolgt schriftlich und geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen
abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und die
Satzungen der Partei nichts anderes vorschreiben.

(2) Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Werden in einem Wahlgang mehrere
Kandidaten gewählt, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig.

(3) Jeder gewählte Kandidat ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich
unverzüglich zu erklären. Die Erklärung kann schriftlich oder durch einen
Bevöllmächtigten abgegeben werden.

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Bewerber für alle Wahlen
vorzuschlagen.

§ 15 Wahl des Vorstandes
(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils durch die ordentliche
Mitgliederversammlung im letzten Quartal für die Dauer von zwei Jahren, auf jeden
Fall aber für die Zeit bis zu der Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl zu
erfolgen hat.

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in schriftlicher, geheimer Wahl in
Einzelwahlgängen gewählt. Bei diesen Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Wird sie nicht erreicht, so findet ein zweiterWahlgang statt, bei
mehreren Kandidaten als Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten
Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des
Versammlungsleiters.

(3) Die Wahl geschieht durch Ausfüllung eines leeren Stimmzettels mit den Namen
der Kandidaten, die aus den festgestellten Vorschlägen zu entnehmen sind.

§ 16 Wahl der Delegierten
(1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landesparteitage, den
Landeshauptausschuß und die Bezirksparteitage werden jeweils im letzten Quartal
durch die ordentliche Mitgliederversammlung für zwei Kalenderjahre gewählt. Der
Vorstand hat die Mitglieder spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich aufzufordern, Vorschläge für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten
bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung zu machen. Die Wahl erfolgt
schriftlich und geheim in einem oder mehreren Wahlgängen. Jeder Stimmzettel darf
höchstens so viele Namen enthalten, wie Delegierte und Ersatzdelegierte zu wählen
sind. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Es gelten diejenigen als gewählt, die die
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(2) Für den Landeshauptausschuß können mehrere Ersatzdelegierte gewählt werden.
Die Reihenfolge ergibt sich aus der erreichten Stimmenzahl.

§ 17 Wahl der Kandidaten für Bundestag und Landtag
(1) Die Wahl der Kandidaten für Bundestag und Landtag erfolgt durch die
Mitgliederversammlung, soweit sich der Wahlkreis mit dem Gebiet des Kreisverbandes
deckt oder nur Gebietsteile des Kreisverbandes umfaßt. Im übrigen gelten die
Bestimmungen von § 30 der Landessatzung und § 10 dieser Satzung. Besteht ein
Wahlkreis aus dem Gebiet oder Gebietsteilen mehrerer Kreisverbände, ist bei der Wahl
der Kandidaten gemäß § 30 der Landessatzung zu verfahren.

(2) Die Wahl der Kandidaten erfolgt schriftlich und geheim. Bewerber und
Ersatzbewerber zur Landtagswahl werden in Einzelwahlgängen gewählt.

(3) Bei diesen Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wird Sie nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei mehreren Kandidaten als
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Im Falle von
Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Versammlungsleiters.

§ 18 Wahl der Kandidaten für den Kreistag
(1) Die Wahl der Kandidaten für den Kreistag erfolgt in einem oder mehreren
Wahlgängen schriftlich und geheim.

(2) Bei diesen Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wird sie nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache
Mehrheit entscheidet. Im Falle von Stimmgleichheit entscheidet das Los aus der Hand
des Versammlungsleiters.

§ 19 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz auf der Mitgliederversammlung führt der Kreisvorsitzende bzw.
einer seiner Stellvertreter, soweit nicht die jeweilige Mitgliederversammlung sich einen
besonderen Vorsitzenden wählt.

(2) Von den Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Kreisvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Ein Auszug mit dem Wortlaut aller gefaßten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen
soll den Mtgliedern mitgeteilt werden.

(3) Im Laufe der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann jedes
Mitglied Anträge dazu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob über solche
Anträge sofort verhandelt wird.

(4) Ob Anträge, die entweder nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den
Verhandlungsgegenständen stehen oder verspätet eingebracht worden sind, beraten
werden soll, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluß mit einfacher
Mehrheit.

(5) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird nach Anhörung je eines Redners für
und gegen den Antrag abgestimmt. Die Redezeit ist auf fünf Minuten begrenzt.

(6) Auf Antrag jedes Mitglieds kann jederzeit mit einfacher Mehrheit eine
Beschränkung der Redezeit und Schluß der Rednerliste beschlossen werden.

(7) Ein Antrag auf Schluß der Debatte bedarf zur Annahme einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 20 Vorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus
a) dem Kreisvorsitzenden
b) drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Pressereferenten
f) dem Referenten für interne Information und
g) dem technischen Referenten.
h) drei weiteren Beisitzern

(2) Soweit sie nicht nach Absatz 1 Mitglieder des Kreisvorstands sind, gehören mit
beratender Stimme dem Kreisvorstand an:
a) die Vorsitzenden der Ortsverbände
b) der Vorsitzende der Kreistagsfraktion
c) die dem Kreisverband angehörenden Bundes- und
Landtagsabgeordneten
d) der Kreisvorsitzende der Jungen Liberalen
e) die dem Kreisverband angehörenden Mitglieder des Bezirks- und
Landesvorstands

(3) Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Parteimitglieder mit
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenvorsitzenden auf
Lebenszeit wählen. Ihnen kann im Rahmen des § 11 Absatz 2 des Parteiengesetzes Sitz
und Stimmrecht im Kreisvorstand zuerkannt werden.

(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Kreisvorstandes aus, so wird bei der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt, dessen Amtszeit bis
zur Neuwahl des gesamten Kreisvorstandes begrenzt ist. Tritt mehr als die Hälfte der
Mitglieder des Kreisvorstandes zurück, so wird der gesamte Kreisvorstand gemäß § 15
Absatz 1 dieser Satzung neugewählt.

(5) Bei allen Entscheidungen des Kreisvorstandes, die die Finanzen oder die
Organisation des Kreisverbandes oder der Ortsverbände betreffen, haben die
Vorsitzenden der Ortsverbände und der Kreisvorsitzende der Jungen Liberalen, sofern
er der Partei angehört, Stimmrecht (erweiterter Kreisvorstand).

(6) Der Kreisvorstand kann ein Mitglied des Kreisverbandes mit der Wahrnehmung
einer einzelnen oder wiederkehrenden Aufgabe betrauen (Beauftragter). Die
Beauftragten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil.
Auf Antrag des Kreisvorstandes kann ihnen die Mitgliederversammlung mit 2/3-
Mehrheit Stimmrecht im Kreisvorstand verleihen. die Abstimmung erfolgt mit
verdeckten Stimmzetteln.

§ 21 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er beschließt
über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
(2) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die Leitung des
Kreisverbandes, die Gestaltung der örtlichen Parteiarbeit, die Vorbereitung und
Einberufung der Mitgliederversammlung, die Einsetzung von Arbeitskreisen, die
Abstimmung der politischen Arbeit mit der Kreistags- und den Gemeinderatsfraktionen
und die Beschlußfassung über Aufnahme- und Ausschlußanträge.
(3) Der Kreisvorsitzende und seine Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des
Kreisverbandes gemäß §§ 26, 59, 67 BGB. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt.
Vereinsintern gilt, daß die Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des
Kreisvorsitzenden handlungsberechtigt sind.
(4) Der Kreisvorsitzende kann jeden seiner Stellvertreter mit Zustimmung des
erweiterten Kreisvorstands mit der ständigen Wahrnehmung eines Teils seiner
Aufgaben betrauen. Soweit diese Aufgaben reichen, ist der betreffende Stellvertreter
auch ohne Verhinderung des Kreisvorsitzenden zu dessen Vertretung berechtigt.

§ 22 Einberufung des Vorstandes
(1) Der Vorstand tritt in der Regel einmal monatlich zusammen. Weitere Sitzungen
werden bei Bedarf durch den Kreisvorsitzenden festgelegt.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden mit einer von ihm
festzusetzenden Tagesordnung.

(3) Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes muß der
Kreisvorsitzende eine Sitzung einberufen.

§ 23 Kreisausschuß
(1) der Kreisausschuß besteht aus
1. dem Kreisvorsitzenden und den stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
2. einem Delegierten jedes Ortsverbandes,
3. 10 Mitgliedern, die von der Kreismitgliederversammlug für die Dauer der
Amtszeit des Kreisvorstandes gewählt werden.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses erfolgt in einem Wahlgang. Jedes
Mitglied hat 10 Stimmen. Gewählt sind jene 10 Bewerber, die die meisten Stimmen auf
sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Führt auch diese zur
Stimmengleichheit, entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters.

(3) § 20 Absatz 4 dieser Satzung gilt für die Mitglieder des Kreisausschusses
entsprechend.

(4) Der Kreisvorsitzende leitet die Verhandlungen des Kreissausschusses. § 21
Absatz 4 findet Anwendung.

§ 24 Aufgaben des Kreisausschusses
(1) Der Kreisausschuß hat die Aufgabe, zwischen den
Kreismitgliederversammlungen über politische Fragen zu beraten und zu entscheiden.
Organisatorische und finanzielle Entscheidungen bleiben dem Kreisvorstand
vorbehalten.

(2) Der Kreisausschuß ist jährlich mindestens fünfmal einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden. Die Aufstellung der Tagesordnung
obliegt dem Kreisvorstand.

(3) Der Kreisvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Kreisvorstand oder
ein Ortsverband dies verlangt. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, einen von einem
Ortsverband oder mindestens drei Mitgliedern des Kreisausschusses beantragten
Tagesordnungspunkt spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten
Kreisausschußsitzung zu setzen.

(4) Der Kreisausschuß verhandelt parteiöffentlich. Die Mitglieder des
Kreisvorstandes haben - auch wenn sie dem Kreisausschuß nicht angehören - das Recht,
mit beratender Stimme an den Verhandlungen des Kreisausschusses teilzunehmen und
Anträge an den Kreisausschuß zu stellen. Im übrigen kann jedes Mitglied des
Kreisausschusses zu jedem Punkt der Tagesordnung mündlich oder schriftlich Anträge
stellen.

§ 25 Höhe und Festsetzung der Beiträge
(1) Der Monatsbeitrag wird vom Vorstand im Benehmen mit dem Mitglied
festgesetzt.

(2) Für die Höhe des Beitrags ist die Beitragsordnung des Landesverbandes
maßgeblich.

(3) Aus besonderen Gründen kann der Kreisvorstand im Einvernehmen mit dem
Mitglied den Beitrag in Abweichung von Absatz 2 vereinbaren.

(4) Zur Aufrechterhaltung der Organisation kann der Vorstand von
Kreisverordneten und Gemeinderäten Zusatzbeiträge erheben.

§ 26 Dauer der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht eines Mitglieds beginnt mit dem Monat der Aufnahme und
endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft erlischt.

(2) Die Beiträge sind im voraus zu bezahlen.

(3) Die Verpflichtung zur Beitragszahlung besteht unabhängig von der
Aufforderung.

§ 27 Beitragsverzug und Beitragsnachweis
(1) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung im Sinne von § 5 Absatz 3 der Satzung
liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens
sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

(2) Zur Kontrolle des Beitragseingangs und der Beitragsverpflichtungen wird ein
Beitragsnachweis geführt, der Bestandteil der Buchführung des Kreisverbandes ist.

§ 28 Arbeitskreise
(1) Der Vorstand hat das Recht und auf Beschluß der Mitgliederversammlung die
Pflicht, zur Bearbeitung besonderer Fragen Arbeitskreise einzusetzen und sie wieder
aufzulösen.

(2) Die Mitgliedschaft in den Arbeitskreisen wird im Kreisverband ausgeschrieben.
Jedes Parteimitglied kann in die Arbeitskreise berufen werden. Die Auswahl obliegt
dem Vorstand. Die Mitglieder des Arbeitkreises wählen den Vorsitzenden aus ihrer
Mitte.

§ 29 Gliederung
(1) Der Kreisverband kann sich auf Beschluß der Mitgliederversammlung in
Ortsverbände gliedern und diesen Zuständigkeiten gemäß § 10 Absatz 3 der
Landessatzung übertragen.

(2) Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen. Er muß aus
mindestens 5 Mitgliedern bestehen.

(3) Entscheidungen des Ortsverbandes, welche dem Landesvorstand mitzuteilen
sind, sind diesem über den Kreisverband mitzuteilen.

§ 30 Pflicht zur Verschwiegenheit
Beratungen und Beschlüsse eines Organs oder der Arbeitskreise können durch Beschluß
vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluß ist auszusprechen, was unter
Vertraulichkeit zu verstehen ist.

§ 31 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung können nur von einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er
den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung
mitgeteilt worden ist.

§ 32 Auflösung
(1) Der Beschluß zur Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der
Hälfte der am Tag der Abstimmung dem Kreisverband angehörenden Mitglieder gefaßt
werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vor der
Mitgliederversammlung den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekanntgegeben
worden ist.

(2) Der Beschluß zurAuflösung bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des
Landesparteitags mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der zum Landesparteitag
stimmberechtigten Delegierten. Die näheren Bestimmungen enthält § 34 Absatz 2 der
Landessatzung.

(3) Über das Vermögen des Kreisverbandes verfügt im Falle der Auflösung der
Landesverband.

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